Der hydraulische Abgleich aus juristischer Sicht
Schluss mit rechtlichen Unsicherheiten: Mit dem hydraulischen Abgleich immer auf der sicheren Seite
Schluss mit rechtlichen Unsicherheiten: Mit dem hydraulischen Abgleich immer auf der sicheren Seite
Der Fachmann weiß: Nur mit einem durchgeführten hydraulischen Abgleich kann eine Heizungsanlage effizient arbeiten. Soweit die technische Seite. Doch im Installationsalltag stellt sich auch die Frage, ob der hydraulische Abgleich neben der fachlichen Pflicht auch eine rechtliche Pflicht ist. Die Antwort: Man ist sehr gut beraten, die hydraulische Anlageneinregulierung im Auftrag einzukalkulieren und durchzuführen. Warum ist das so und was sagen aktuelle Gesetze, gültige Vorschriften und die deutsche Rechtsprechung genau? Welche Pflichten haben SHK-Handwerker im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich?
Dass es bei jeder Heizungsinstallation oder -modernisierung sinnvoll ist, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen, liegt auf der Hand: Nur eine fachgerechte hydraulische Einregulierung stellt eine optimale Funktionsweise der Heizungsanlage sicher. Denn durch die definierte Zuweisung der jeweils pro Heizfläche notwendigen Wassermenge werden alle Räume unabhängig von ihrer Entfernung zur Umwälzpumpe bestimmungsgemäß versorgt und störende Fließgeräusche im Heizungsnetz vermieden. Dadurch erhöht sich insgesamt auch der Wohnkomfort. Darüber hinaus ermöglicht der hydraulische Abgleich Energieeinsparungen bis zu 10 Prozent – was langfristig betrachtet sowohl die Umwelt als auch den Geldbeutel schont. All diese Vorteile sind bekannt und trotzdem sind weit über zwei Drittel der Bestandsgebäude aktuell nicht hydraulisch einreguliert. Da stellt sich die Frage: Ist der hydraulische Abgleich nur „nice-to-have“? Ein Blick auf die geltenden Richtlinien und Vorschriften zeigt: Dem ist nicht so, es gibt vielmehr die deutliche Pflicht, ihn durchzuführen.
Pflicht zum hydraulischen Abgleich: Geltende Richtlinien und Vorschriften
Zentral ist zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) von 1976. Es gibt vor: Bei der Installation einer Heizungsanlage ist dafür zu sorgen, „dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.“ (§ 2 Abs. 1 EnEG). Dieser energieeffiziente Betrieb kann aber nur in einer hydraulisch abgeglichenen Anlage sichergestellt werden. Es wird deutlich: Schon durch dieses Gesetz ist der SHK-Installateur verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen.
Auch in der Vergabe- und Vertragsordnung Teil C (VOB/C), genauer in der DIN 18380 Absatz 3.1.1, heißt es: „Bauteile von Heizungsanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht [...] wird.“ Diese Forderung kann ebenfalls nur mit der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfüllt werden. Sehr wichtig und kaum bekannt: Die VOB/C muss nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Sie gilt unvereinbart immer.
Was muss mit diesen Normen im Hintergrund bei der Ausführung eines Auftrags im Installationsalltag unbedingt beachtet werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen? Mit Blick auf die aktuelle deutsche Rechtsprechung lässt sich hierzu festhalten, dass nur eine Auftragsausführung im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) juristisch „wasserdicht“ ist.
SHK-Alltag: Beispiel Austausch einer Heizkesselanlage im Bestand
Die tatsächliche Tragweite im SHK-Alltag zeigt ein konkretes Praxisbeispiel. Der Auftrag lautet: Austausch einer Heizkesselanlage im Bestand. Dabei wird ein Werkvertrag geschlossen. Das Entscheidende bei Werkverträgen ist, dass sie erfolgsbezogen sind. Das heißt, dass nicht nur die Leistung, sondern gerade auch der Werkerfolg geschuldet wird. Laut Rechtsprechung verpflichtet sich der SHK-Unternehmer konkludent immer zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks: Eine Ausführung nach den a.a.R.d.T. gilt als Mindeststandard, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Ausführung vereinbart wurde.
Auf das Beispiel bezogen bedeutet das: Der hydraulische Abgleich im Rahmen des Austausches der Heizkesselanlage ist genau dann vertraglich verpflichtend, wenn nur im Falle seiner Durchführung der werkvertraglich vereinbarte Erfolg erzielt werden kann. Zum vereinbarten Erfolg zählt, dass jede Heizfläche bei einer festgelegten Systemtemperatur exakt mit der Wassermenge versorgt wird, die notwendig ist, um die passende Wunschtemperatur im jeweiligen Raum zu erreichen. Das wiederrum gelingt nur mit der Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Er muss also zwingend durchgeführt werden, sonst ist das Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann einen Teil des Werklohns einbehalten. Entsprechende Gerichtsurteile bestätigen, dass der hydraulische Abgleich eine allgemein anerkannte Regel der Technik und somit auch unausgesprochen Bestandteil des Auftrags ist (vgl. hierzu zum Beispiel die Urteile des OLG Hamm vom 07.12.2017 und des OLG Düsseldorf 23.02.2012). Tipp: Der hydraulische Abgleich im Bestand ist mit dem Honeywell Home Thermostatventil Kombi-TRV von Resideo direkt vor Ort einfach auszuführen – ganz ohne großen Berechnungsaufwand.
Auf der sicheren Seite – Hinweise für die Abrechnung
Wie sich gezeigt hat, handelt es sich beim hydraulischen Abgleich um eine allgemeine Pflicht – und nicht um eine besondere Leistung. Deshalb kann für diese Maßnahme auch keine gesonderte Vergütung abgerechnet werden. Um bei den Kosten auf der sicheren Seite zu sein, sollten dehalb zwei Aspekte beachtet werden:
- Hydraulischen Abgleich immer ins schriftliche Angebot aufnehmen.
Er muss bereits in der Ursprungskalkulation des Angebots enthalten sein oder aber als kostenpflichtige Leistung mit dem Auftraggeber vereinbart und separat ausgewiesen werden. Nachträglich kann die Leistung nicht geltend gemacht werden.
- Alles Wichtige sollte schriftlich kommuniziert werden.
Es ist immer sinnvoll, dem Auftraggeber schriftlich die Wichtigkeit und gesetzlichen Vorgaben zur hydraulischen Anlageneinregulierung zu erklären. Dazu ist es empfehlenswert, ein endkundengerechtes Informationsblatt zu erstellen und dem jeweiligen Angebot beizufügen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des hydraulischen Abgleichs nicht an, sollte ebenfalls schriftlich auf die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen hingewiesen werden, um sich gegen etwaige Regressansprüche im Nachgang abzusichern.
Ausblick: Staatliche Förderungen für hydraulischen Abgleich
Insgesamt ist es entscheidend, dass nicht nur der Fachmann über den hydraulischen Abgleich sowie seine Pflichten in diesem Zusammenhang Bescheid weiß. Vielmehr sollte auch der Kunde mitgenommen und entsprechend beraten werden, damit er versteht, von welchen Vorteilen er profitieren kann. Dazu gehören nicht zuletzt die staatlichen Fördermittel der BAFA, welche noch bis zum 31.12.2020 beantragt werden können und den hydraulischen Abgleich für den Endkunden attraktiv machen. Mit einer Förderung von bis zu 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten möchte die Bundesregierung ihren Klimazielen durch eine Reduktion der CO2-Emisssionen näherkommen. Zudem ist der hydraulische Abgleich ein fester Bestandteil im Rahmen der neuen BAFA-Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“, die noch bis 2029 laufen soll. Für den Endkunden amortisiert sich die Investition also schnell.
Die Kür – weiterdenken und mitanbieten
Übrigens: Viele Begleitmaßnahmen zum hydraulischen Abgleich sind ebenso förderungsfähig. Es lohnt sich, diese gleich mitanzubieten. Hierzu zählen beispielsweise voreinstellbare Thermostatventile oder die Installation einer elektronischen, zeitprogrammierbaren Einzelraumregelung, wie evohome von Resideo. Insgesamt lässt sich so der Wohnkomfort weiter steigern und höhere Energieeinsparungen können erzielt werden.
Info-Box
Tipp: Teil des Resideo Campus sind auch ein eLearning-Modul rund um die juristischen Fragen zum hydraulischen Abgleich sowie das Honeywell Home-Seminar „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“ von Seminarleiter Jürgen Lutz und Rechtsanwalt Manfred Klöpfer. Hier werden unter anderem die rechtliche Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich sowie die Hinweispflichten des Auftragnehmers vertieft. Hier geht es zum Resideo Campus: elearning.campus-resideo.de
Autor:
Jürgen Lutz ist Leiter des Seminar- und Schulungswesens bei Resideo. Er arbeitet im Standort Schönaich.
Bildquelle aller Bilder: Resideo (Abdruck honorarfrei bei Nennung der Bildquelle)